172392-2007 GU XIII - Energieliefercontracting für den Flughafen BBI
zu III.1.1. Geforderte Kautionen und Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Sitz in Deutschland
Welche Nachweise sind erforderlich, da bisher das Auftragsvolumen nicht beziffert werden kann? Ist eine Erklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft ausreichend? Für welche Laufzeit ist diese Bürgschaft einzureichen? In welcher Höhe soll die Bürgschaft (in Prozent vom Auftragswert) erteilt werden?
Antwort FBS 7.1:
Die Vergabestelle wird im Rahmen der Verdingungsunterlagen konkretisieren, für welche Laufzeit und in welcher Höhe eine Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen ist. Im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbes sind hinsichtlich der Vertragserfüllungsbürgschaft keine spezifischen Nachweise oder Erklärungen seitens der Bewerber/der Bewerbergemeinschaft erforderlich. Die Teilnahmebedingungen ergeben sich vielmehr aus III.2 der Vergabebekanntmachung.
(22.08.2007)
Wir beziehen uns auf die Veröffentlichung 2007/S 139-172392, Energieliefercontracting für den Flughafen BBI (GU XIII) und bitten gemäß Abschnitt IV.3.3 ergänzende Unterlagen, um Zustellung des planerischen Konzeptes, genannt unter Punkt II.2.1 Abs. 3. Planung und soweit möglich, die vorliegende Genehmigungsplanung genannt unter 5.1.1.1).
Antwort FBS 8.1:
Im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbes zu o. g. Ausschreibung werden den Interessenten keine ergänzenden Unterlagen bzw. planerische Konzepte übergeben. Erst mit erfolgreicher Bewerbung werden den ausgewählten Bietern weitere Verdingungsunterlagen für die Angebotserstellung übersandt.
(22.08.2007)
Gemäß III.2.1) 2. a) sollen die Bewerber eine Erklärung abgeben, wonach eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht rechtskräftig wegen Verstoßes gegen eine der im § 5 Nr. 1 Abs. 3a-g VOL/A SKR genannten Bestimmungen verurteilt worden ist. Welches sind Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist? Ist unsere Annahme richtig, dass es ausreicht, wenn die Vorstände unseres Unternehmens sowie die Geschäftsführer unserer Nachunternehmer jeweils zu ihrer eigenen Person eine solche Erklärung abgeben?
Antwort FBS 9.1:
Die Erklärung des Bewerbers umfasst nicht nur Vorstände und Geschäftsführer, sondern alle rechtskräftig verurteilten Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn sie selbst für das Unternehmen bei der Führung der Geschäfte verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.
(24.08.2007)
Druckversion berlin-airport.de (Copyright Berliner Flughäfen)